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Kunstraub und Kulturgüterschutz

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

mit Entsetzen entnehme ich dem von der Bundesregierung beschlossenen ''Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut'', dass nur die wenigen Kulturgüter geschützt werden sollen, die in einer im deutschen Bundesanzeiger veröffentlichten Liste ''individuell identifizierbarer'' Einzelobjekte enthalten sind. Alles andere, insbesondere Plünderungsgut aus undokumentierten Raubgrabungen, die in einer solchen Liste nicht enthalten sein können, würde künftig in Deutschland völlig legal zu verhandeln sein.

Auch die den Herkunftsländern eingeräumte Möglichkeit, Raubgrabungsfunde noch innerhalb eines Jahres nachträglich auf die Liste zu setzen, würde in aller Regel nicht zu einem durchsetzbaren Rückgabeanspruch führen. Denn eine Änderung der Beweislastregelung ist nicht vorgesehen. Der bestohlene Staat müsste die illegale Herkunft des Diebesgutes nachweisen. Wie aber kann er das, wenn die Raubgrabung nicht dokumentiert ist?

Darüber hinaus ist vorgesehen, Kulturgut, das vor Inkrafttreten das Herkunftsland verlassen hat, ausdrücklich vom Schutz des Gesetzes auszunehmen. Künftig wird der Nachweis, dass Diebesgut bereits vor diesem Stichtag illegal verbracht wurde, genügen, um es in Deutschland straffrei zu verhandeln. De facto würden damit die gesamten aus Raubgrabungen stammenden Objekte des internationalen Antikenmarktes legalisiert. Betroffen wären Hunderttausende Fundstücke, deren Marktvolumen von UNESCO und FBI auf jährlich sechs bis acht Milliarden Dollar geschätzt wird. Dieser Betrag dürfte sich vervielfachen, wenn aus schwerverkäuflicher Hehlerware ohne ordentliche Ausfuhrgenehmigungen nun legales Handelsgut würde. Die realisierten Gewinne würden einen ungeheuren Nachfrageboom generieren, der nur durch eine Ausweitung der weltweiten Raubgrabungstätigkeit zu befriedigen wäre.

Dieser Gesetzentwurf dient nicht dem Kulturgüterschutz sondern fördert Hehlerei sowie die Ausplünderung, damit Zerstörung archäologischer Stätten. Dem internationalen Ansehen Deutschlands wird schwerer Schaden zugefügt.

Setzen Sie sich dafür ein, das vorgesehene Import-, Export- und Handelsverbot für Kulturgut nicht nur für die wenigen im Bundesanzeiger veröffentlichten Einzelobjekte vorzusehen, sondern grundsätzlich für alle archäologischen Bodenfunde, außer wenn nachgewiesen wird, dass diese nicht rechtswidrig ausgegraben wurden und nicht unter Verstoß gegen die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen des Herkunftslandes aus diesem verbracht wurden*.

Nur ein konsequentes Handelsverbot für Hehlerware aus Raubgrabungen kann die durch diesen Handel verursachten Zerstörungen wirksam eindämmen.


mit freundlichen Grüßen,

Ulrike-Zeinab Askari

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